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   KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07   

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https://dejure.org/2007,7929
KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07 (https://dejure.org/2007,7929)
KG, Entscheidung vom 10.09.2007 - 12 U 87/07 (https://dejure.org/2007,7929)
KG, Entscheidung vom 10. September 2007 - 12 U 87/07 (https://dejure.org/2007,7929)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Berufungsbegründung bei Unterzeichnung durch einen nicht im Briefkopf der Kanzlei erscheinenden und dieser auch nicht angehörenden Rechtsanwalt ohne jeglichen Vertretungszusatz; Erforderlichkeit einer eigenhändigen Unterschrift eines vom Vertretenen ...

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 1; ; BRAO § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 1; BRAO § 53
    Unwirksame Unterzeichnung der Berufungsbegründung ohne Vertretungszusatz durch kanzleifremden Anwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 535
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    Denn mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, dass der den Schriftsatz absendende Berufungsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 37, 156, 157; BGH NJW 2003, 2028; BGH FamRZ 2005, 434; BGH NJW 2005, 2086).

    Dies soll sicher stellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 2086).

  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    Denn mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, dass der den Schriftsatz absendende Berufungsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 37, 156, 157; BGH NJW 2003, 2028; BGH FamRZ 2005, 434; BGH NJW 2005, 2086).

    Zwar kann die Berufungsbegründung auch von einem beim Rechtsmittelgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt, der in Untervollmacht für einen anderen Rechtsanwalt handelt, unterzeichnet werden; der Unterbevollmächtigte muss sich jedoch als selbständig verantwortlicher Bevollmächtigter zu erkennen geben; er darf nicht nur als Überbringer einer fremden Erklärung auftreten (BAG, Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 55/90 - NJW 1990, 2706; BGH NJW 2003, 2028); Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2006, § 129 Rn 9, 10, 14); ein Rechtsanwalt, der "für" oder "i. V." an Stelle eines anderen Rechtsanwalt die Berufung begründet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter (BAG, a. a. O., sowie NJW 1987, 3279; BGH NJW 2003, 2028).

  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    b) Damit ist nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt nnnn selbst für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung Verantwortung übernehmen will und nicht bloßer Erklärungsbote ist; letzteres wäre zwar eindeutig der Fall wenn ein Schriftsatz mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet wird (BGH NJW 1988, 210; NJW 1993, 2056).

    Die Heilung eines solchen, die wirksame Begründung des Rechtsmittels betreffenden Mangels ist nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht mehr möglich (vgl. BGH NJW 1988, 210).

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 55/90

    Berufungsbegründung durch Unterbevollmächtigten

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    Zwar kann die Berufungsbegründung auch von einem beim Rechtsmittelgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt, der in Untervollmacht für einen anderen Rechtsanwalt handelt, unterzeichnet werden; der Unterbevollmächtigte muss sich jedoch als selbständig verantwortlicher Bevollmächtigter zu erkennen geben; er darf nicht nur als Überbringer einer fremden Erklärung auftreten (BAG, Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 55/90 - NJW 1990, 2706; BGH NJW 2003, 2028); Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2006, § 129 Rn 9, 10, 14); ein Rechtsanwalt, der "für" oder "i. V." an Stelle eines anderen Rechtsanwalt die Berufung begründet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter (BAG, a. a. O., sowie NJW 1987, 3279; BGH NJW 2003, 2028).
  • BGH, 09.02.1993 - XI ZB 2/93

    Wirksame Prozeßhandlung des Vertreters aufgrund der Gesamtumstände

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    Für die Wirksamkeit der Prozesshandlung eines gemäß § 53 BRAO als Vertreter bestellten Rechtsanwalts reicht es aus, wenn sein Handeln als Vertreter sich aus den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ergibt (BGH NJW 1993, 1925; KG, KGReport 1999, 244).
  • BGH, 27.05.1993 - III ZB 9/93

    Unterzeichnung der Berufungsbegründung "im Auftrag"

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    b) Damit ist nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt nnnn selbst für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung Verantwortung übernehmen will und nicht bloßer Erklärungsbote ist; letzteres wäre zwar eindeutig der Fall wenn ein Schriftsatz mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet wird (BGH NJW 1988, 210; NJW 1993, 2056).
  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    Denn mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, dass der den Schriftsatz absendende Berufungsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 37, 156, 157; BGH NJW 2003, 2028; BGH FamRZ 2005, 434; BGH NJW 2005, 2086).
  • BAG, 11.08.1987 - 7 AZB 17/87

    Form der Berufungsbegründungsschrift bei einem durch Telekopie eingelegten

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    Zwar kann die Berufungsbegründung auch von einem beim Rechtsmittelgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt, der in Untervollmacht für einen anderen Rechtsanwalt handelt, unterzeichnet werden; der Unterbevollmächtigte muss sich jedoch als selbständig verantwortlicher Bevollmächtigter zu erkennen geben; er darf nicht nur als Überbringer einer fremden Erklärung auftreten (BAG, Urteil vom 22. Mai 1990 - 3 AZR 55/90 - NJW 1990, 2706; BGH NJW 2003, 2028); Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2006, § 129 Rn 9, 10, 14); ein Rechtsanwalt, der "für" oder "i. V." an Stelle eines anderen Rechtsanwalt die Berufung begründet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter (BAG, a. a. O., sowie NJW 1987, 3279; BGH NJW 2003, 2028).
  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Auszug aus KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07
    Denn mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, dass der den Schriftsatz absendende Berufungsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 37, 156, 157; BGH NJW 2003, 2028; BGH FamRZ 2005, 434; BGH NJW 2005, 2086).
  • OLG Köln, 10.05.2011 - 19 U 116/10

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsschrift

    Diesem Formerfordernis wird eine Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.V.", nicht jedoch mit dem Zusatz "i.A." gerecht, da der Prozessbevollmächtigte im zuletzt genannten Fall nur als Erklärungsbote dem Gericht gegenüber auftritt und gerade nicht zum Ausdruck bringt, dass er eine Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will (BGH NJW 1988, 210 f.; NJW 1993, 2056 f.; KG Berlin MDR 2008, 535 f.; Heßler in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 519 Rn. 24; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 31 Aufl., § 129 Rn. 7).
  • OLG Brandenburg, 14.01.2014 - 6 U 155/12

    GmbH-Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife: Prüfung der

    Anders als in dem der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Kammergerichts (KG MDR 2008, 535) zugrunde liegenden Fall ist vorliegend aus den Umständen erkennbar, dass Rechtsanwalt R... als Bevollmächtigter des Klägers den Schriftsatz unterschrieben hat, indem in beiden Schriftsätzen ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Unterzeichnende "namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers" die Berufung eingelegt und begründet hat.
  • OLG Hamm, 30.04.2020 - 24 U 143/19

    Löschung einer Auflassungsvormerkung; Rücktritt von einem Bauträgervertrag

    Zudem hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass Rechtsanwalt C der Kanzlei der Klägervertreter angehört, und bezieht sich die beklagtenseits in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 10.09.2007 - 12 U 87/07, in: NJOZ 2008, 1797) auf die Konstellation, dass ein Rechtsanwalt die Berufungsbegründung unterzeichnet hat, der nicht im Briefkopf der Kanzlei erscheint, dieser auch nicht angehört und ohne jeden Vertretungszusatz unterschrieben hat.
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